Satzung

(zur Vorlage auf der Mitgliederversammlung am 27.08.2021)

Satzung
§ 1
Name, Sitz und Zweck
Der am 01. Mai 1928 gegründete und am 18. Mai 1947 neu gegründete
Sportverein Schillingen trägt den Namen:
Turn- und Sportverein Schillingen 1928 e.V. (TuS Schillingen)
Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund
Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein TuS
Schillingen hat seinen Sitz in Schillingen. Er ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Wittlich unter der Register-Nr. 1347 eingetragen.

Die Vereinsfarben sind Rot-Weiß.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes
und der sportlichen
Jugendarbeit.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und
die Unterhaltung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet
werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
 

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder
gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG
ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der
Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die
Vertragsbeendigungen.
Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen
Möglichkeiten Aufwendungserstattungen festlegen.
Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit
prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Juristische
Personen können ebenfalls Mitglied werden.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen
schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die
Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen,
Ordnungen und Wettkampfbestimmungen des Vereins und der Verbände
an, denen
der Verein angehört.

§ 3
Ehrenmitgliedschaft
Personen die sich um die Sache des Sports und den Verein verdient
gemacht haben können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist in einer separaten Ehrenordnung des Vereins geregelt.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch
Auflösung des Vereins. Die Austritterklärung ist schriftlich an den
Vorstand
zu richten, Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter
der Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

§5
Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und
Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren
und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zu Zahlung von Beiträgen befreit.

§ 6
Straf- und Ordnungsmaßnahmen
Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben
worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen vereinsschädigenden
Verhaltens, grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung oder der
Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.
Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der
Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand
folgende Maßnahmen verhängt werden:
Verweis, angemessene Geldstrafe, zeitlich begrenztes Verbot der
Teilnahme am Sportbetrieb und Veranstaltungen des Vereins.
Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des
Rechtsmittels zu versehen.

§ 7
Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§2) und gegen alle Straf- und
Ordnungsmaßnahmen (§6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb
von einem Monat nach Zugang der Entscheidung bei einem Mitglied des
Präsidiums einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die
Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der
Entscheidung des Vorstands berührt sind.

§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand

§9 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der
Tagesordnung durch den Vorstand durch Veröffentlichung in dem
lokalen Presseorgan „Saarburger Kreisblatt“ (amtliches
Bekanntmachungsorgan der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell) und bei
Vorliegen einer E-Mail Adresse per E-Mail.

Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung
muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist
von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn
es der Vorstand beschließt, oder ein Viertel der stimmberechtigten
Mitglieder dies schriftlich beim Vorsitzenden beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle
Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder
sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen
können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für
die Entscheidung unberücksichtigt.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in
der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge
mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand
des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur
behandeltwerden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel
Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen
werden. Ein Dringlichkeitsantrag zur Satzungsänderung ist unzulässig.
Die Abstimmungen in der Mitgliederversammlung können grundsätzlich
per Akklamation erfolgen. Verlangt ein Mitglied jedoch geheime
Abstimmung, so ist diesem Antrag zu entsprechen.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende
Angelegenheiten
zuständig:
• Entgegennahme der Jahresberichte
• Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes
• Wahl der Kassenprüfer
• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
• Verabschiedung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes
• Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu
Ehrenmitgliedern
• Weitere Aufgaben, soweit diese sich aus der Satzung oder
nach dem Gesetz ergeben

§ 10
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Präsidium und b) den weiteren Vorstandsmitgliedern.
Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
1. dem Schatzmeister
2. dem Sportlichen Leiter
3. dem Leiter Liegenschaften
Der weitere Vorstand besteht aus

  • • dem Beauftragten Mitgliederverwaltung
  • • dem Geschäftsführer
  • • dem Pressebeauftragten
  • • dem Abteilungsleiter Jugendfußball
  • • dem stellvertretenden Abteilungsleiter Jugendfußball
  • • dem Abteilungsleiter AH-Fußball
  • • dem Abteilungsleiter Gymnastik
  • • dem Beauftragten Clubheim
  • • dem Beauftragten Sportanlage
  • • dem stellvertretenden Beauftragten Sportanlage
  • • dem Beisitzer Jugendfußball
  • • dem Beisitzer Seniorenfußball
  • • dem Beisitzer Wirtschaft und Finanzen

 

Der Vorstand i. S. dieser Vorschrift kann durch mehrheitlichen Beschluss
bis zu fünf weitere Beisitzer in den Vorstand berufen um so auf
individuelle Anforderungen im Verein flexibel reagieren zu können. Eine
Änderung der Satzung ist hierfür nicht erforderlich.
Für die Wahl dieser weiteren Vorstandsmitglieder (Beisitzer) gelten die
nachfolgenden Bestimmungen ebenfalls.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre
gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes kann kürzer oder länger
bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers
im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand
berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu
berufen.
Das Präsidium beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Es ist
verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder
verlangt wird.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheiden
die Stimmen der Präsidiumsmitglieder.

§11
Gesetzliche Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist das Präsidium. Sie vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Präsidiumsmitglied ist
allein vertretungsberechtigt.

§ 12
Jugend des Vereins
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht
zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des
Vereins eingeräumt werden.
In diesem Falle gibt sich die Jugend eine Jugendordnung, die der
Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugend entscheidet über die
Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§ 13
Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des
Vorstandes Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter
vorsteht und im Vorstand vertreten ist.

§ 14
Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden,
deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

§ 15
Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie
der Abteilungsversammlungen und Ausschüsse sind zu protokollieren.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
unterzeichnen.

§ 16
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten
der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.

§ 17
Datenschutz im Verein
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter
Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene
Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im
Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen
Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die
folgenden Rechte:
• das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
• das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
• das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
• das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
• das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
• das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein
Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen
als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten,
bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.

Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten
Personen aus dem Verein hinaus.
Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EUDatenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz
bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

§18
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder
beschlossen hat, oder von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder
des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite
Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig ist.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Schillingen, mit der
Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und
ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
 

Schillingen, 27. August 2021
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Christian Breit               Thomas Grundhöfer                      Marius Becker
Sportlicher Leiter              Schatzmeister                          Leiter Liegenschaft