Förderverein

Liebe Freunde des Schillinger Fußballsports!

Seit einigen Jahren hat auch der TuS Schillingen seinen Förderverein, der durch verschiedene Aktivitäten dem Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten zur Seite steht.

Die Organisation von Jugendhallentunieren oder der Bierstand an der Kirmes sei hier nur kurz erwähnt. Ohne Mithilfe des Fördervereins wäre der TuS nicht in der Lage, die vielen Aufgaben eines Großvereins mit über 700 Mitgliedern zu bewältigen. Zurzeit zählt der Förderverein mehr als 40 Mitglieder.

Unterstützt die Arbeit des Fördervereins TuS Schillingen e.V. und damit unsere Fußballmannschaften im Senioren- und Jugendbereich!

Werde Mitglied im Förderverein!!!

 

Satzung Förderverein des TuS Schillingen

(zur Vorlage auf der Mitgliederversammlung am 01.04.2016)

 

Name Sitz und Zweck

§ 1

1.1 Der Förderverein des TuS Schillingen mit Sitz in Schillingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

1.2 Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Breitensports, insbesondere des Jugend- und Seniorenfußballs beim TuS Schillingen 1928 e.V., auf gemeinnütziger Grundlage in materieller und ideeller Hinsicht.

 

§ 2

Der Förderverein TuS Schillingen ist selbstlos tätigt; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

         

         

Verwendung der Mittel

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßi8g hohe Vergütungen begünstigen.

 

 

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 5

5.1 Mitglieder des Vereins können alle Freunde und Gönner des Breitensports werden, wenn sie um schriftliche Aufnahme nachsuchen.

 

5.2 Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet dann erneut über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Diese Entscheidung ist endgültig.

 

 

 

5.3 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Die Austrittserklärung hat schriftlich mit halbjährlicher Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderhalbjahres zu erfolgen.

 

Der Ausschluß eines Mitgliedes  erfolgt durch den Vorstand. Diese ist nur zulässig, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung für mehr als 12 Monate im Rückstand ist oder in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. 

 

 

Beiträge

§ 6

Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

 

Organe des Vereins

§ 7

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

 

 

Der Vorstand

§ 8

8.1 Der geschäftsführende  Vorstand gem. § 26 BGB  besteht aus: 

   1. Vorsitzenden

                                            2. Vorsitzenden

                                            Schatzmeister

 

8.2 Zum erweiterten Vorstand können zwei Beisitzer gewählt werden.

 

8.3 Die Geschäfte des Vereins werden vom 1. Vorsitzenden, dem  2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister geführt.

 

8.4 Aufgaben des Vorstands sind die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Einberufung der Mitgliederversammlung.

 

 

Mitgliederversammlung

§ 9

9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder eine Einberufung verlangt.

 

9.2 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

9.2.1  Wahl des Vorstands;

          diese erfolgt für die ‚Dauer von 2 Jahren. Bei Tod, Niederlegung des Amtes oder

          sonstigem Ausscheiden aus dem Amt ist eine Neuwahl erforderlich.

9.2.2 Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung.

9.2.3 Entlastung des Vorstands.

9.2.4 Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge

 

9.3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, wenn die Versammlung ordnungsgemäß einberufen worden ist. Dies ist der Fall, wenn die Mitglieder mindestens eine Woche vor Versammlungsdatum  unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Presseveröffentlichung (amtliches Bekanntmachungsblatt der Verbandsgemeinde)  eingeladen wurden.

 

9.4 Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Beschlüssen zur Änderung der Satzung sowie der Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der Erschienenen erforderlich.

 

9.5. Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.

 

 

Beschlüsse

§ 10

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen

und vom Versammlungsleiter sowie einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

 

 

Auflösung des Vereins

§ 11

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem TuS Schillingen 1928 e.V. zu. Dieser hat den Vermögenszufluß unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

 

Schillingen            April 2016

 

  1. Vorsitzender                    2. Vorsitzender                Schatzmeister

Norbert Grundhöfer              Christian Breit            Thomas Grundhöfer